Am 9. Mai 1945 erreichten sowjetische Truppen nach dem Prager Aufstand die Stadt Prag. Die Befreiung der böhmischen Länder erfolgte regional zu unterschiedlichen Zeiten und nicht allein durch die Rote Armee: Pilsen wurde bereits am 6. Mai von amerikanischen Truppen befreit. Für deutsche Zivilisten bedeutete das Ende der NS Herrschaft vielerorts den Beginn neuer Unsicherheit, Gewalt und Vertreibung. Quelle: www.vhu.cz; encyklopedie.plzen.eu.
Die folgende Frage ist ein persönlicher Kommentar des ursprünglichen Verfassers. Die danach zitierten Rechtstexte sind eigenständige Dokumente.
DIE
BENES - DEKRETE
Zwischen 21.8.1940 und dem 28.10.1945 wurden von Edvard Benesch,
der das Amt des tschechoslowakischen (Exil-) Präsidenten beanspruchte,
insgesamt 143 sogenannte Benesch-Dekrete erlassen. Etwa fünfzehn
von ihnen haben die Entrechtung und Enteignungder Deutschen und Magyaren
in der Tschechoslowakei zum Gegenstandund sind völkerrechtswidrig.
Dasselbe gilt für manche Ausführungsbestimmungen zu den
Dekreten und für eine geringere Zahl von (nach dem Oktober 1945)
erlassenen Gesetzen.
Die
Sudetendeutschen -
ebenso wie Ungarn - verlangen die Aufhebung dieser Dekrete und Gesetze.
Die Präsidialdekrete wurden 1946 durch die Provisorische Nationalversammlung nachträglich bestätigt. Ihre weitere Rechtsgeschichte muss für jede Vorschrift einzeln betrachtet werden. So wurde das Arbeitspflichtdekret Nr. 71/1945 zum 1. Januar 1966 aufgehoben. Aus der historischen Bestätigung folgt daher keine unveränderte heutige Geltung sämtlicher Dekrete. Quelle: www.psp.cz; www.psp.cz.
Zu
den wichtigsten der Dekrete gehören:
Dekret
des Präsidenten der Republik vom 19. Mai 1945
über
die nationale Verwaltung der Vermögenswerte der Deutschen .
Das im Gebiete der Tschechoslowakischen Republik befindliche
Vermögen der staatlich unzuverlässigen Personen wird unter nationale
Verwaltung gestellt. Als staatlich unzuverlässige Personen sind anzusehen:
Personen deutscher oder madjarischer Nationalität.
das
»Große Retributionsdekret« Nr. 16 vom 19.6.1945,
das
unter anderem die Schaffung sogenannter »außerordentlicher
Volksgerichte« vorsah. Bereits eine einfache Funktion in der
Sudetendeutschen Partei oder HJ konnte danach mit 5 bis 20 Jahren
Kerker bestraft werden. Von diesen Gerichten wurden allein 475 Todesurteile
gegen Deutsche ausgesprochen und auch vollstreckt. Die meisten dieser
Urteile sind als Justizmorde anzusehen;
Dekrete
(Nr. 27) über die Gründung des »Besiedlungsamtes«
und Nr. 28 vom 20.7 1945
über
die Kolonisierung des Sudetenlandes mit »slawischen Landwirten«
über die Besiedelung des landwirtschaftlichen Bodens der Deutschen
und anderer Staatsfeinde. Das konfiszierte landwirtschaftliche Vermögen
wird durch berechtigteBewerber der tschechischen, der slowakischen
oder einer anderen slawischen Nation besiedelt.
Das Dekret Nr.33 regelte den Verlust der tschechoslowakischen Staatsbürgerschaft deutscher und ungarischer Angehöriger, enthielt aber Ausnahmen für bestimmte loyale NS-Gegner und Verfolgte. Ob diese Schutzregelungen im Einzelfall eingehalten wurden, ist gesondert zu prüfen. Quelle: www.psp.cz; www.zakonyprolidi.cz.
zwei Dekrete über Arbeitspflicht (Nr. 71 vom 19.9.1945) und
Zwangsarbeit (Nr. 126 vom 27.10.1945);
Das Dekret Nr. 71 vom 19. September 1945 führte für die erfassten Personen eine Arbeitspflicht ein: für Männer von 14 bis 60 Jahren, für Frauen von 15 bis 50 Jahren. Ausgenommen waren unter anderem Arbeitsunfähige, Schwangere ab dem vierten Monat, Wöchnerinnen bis sechs Wochen nach der Geburt und Frauen mit Kindern unter sechs Jahren. Quelle: www.psp.cz; www.zakonyprolidi.cz.
Wo
ist Ihre Entschädigung ?
Das Dekret Nr. 122 vom 18. Oktober 1945 hob die deutsche Universität in Prag auf. Das gesonderte Dekret Nr. 123 vom selben Tag betraf die deutschen technischen Hochschulen in Prag und Brünn. Beide bestimmten die Aufhebung rückwirkend zum 17. November 1939. Quelle: www.psp.cz; www.psp.cz; www.zakonyprolidi.cz; www.zakonyprolidi.cz.
Die
Enteignungsdekrete Nr. 12 (21.6.1945) ;
über
die Konfiskation und Aufteilung des landwirtschaftlichen Vermögens
der Deutschen. Mit augenblicklicher Wirksamkeit und entschädigungslos
wird das landwirtschaftliche Vermögen enteignet, das im Eigentum aller
Personen deutscher und madjarischer Nationalität steht.
und
108 (25.10.1945) über die Beschlagnahme des feindlichen Vermögens.
Konfisziert
wird ohne Entschädigung - soweit dies noch nicht geschehen ist - das
unbewegliche und bewegliche Vermögen
1. des Deutschen Reiches
2. physischer Personen deutscher oder madjarischer Nationalität
Verfassungsdekret
vom 27.10.1945 (Nr. 137) über die Inhaftierung von als staatlich
unzuverlässig angesehenen Personen
Als
staatlich unzuverlässige Personen sind anzusehen: Personen deutscher
oder madjarischer Nationalität.
Das
schlimmste von allen: Die nachträgliche Legalisierung von begangenen
Verbrechen!!
das
sogenannte »Kleine Retributionsdekret« Nr. 138 vom 27.10.1945;
das sogenannte »Amnestiegesetz« Nr. 115 vom 8.5.1946
Das Gesetz Nr.115 vom 8. Mai 1946 erklärte bestimmte Handlungen zwischen dem 30. September 1938 und dem 28. Oktober 1945 für nicht rechtswidrig, sofern sie dem Kampf um die Wiedererlangung der Freiheit oder einer als gerecht bezeichneten Vergeltung für Taten der Besatzer und ihrer Helfer dienten. Es war ein Gesetz der Provisorischen Nationalversammlung, kein Beneš-Dekret. Quelle: www.psp.cz; www.zakonyprolidi.cz.
Viele Vertriebene erhoben gegenüber den Tschechen den Vorwurf, dass kein Tscheche von einem tschechoslowakischen oder tschechischen Gericht wegen eines Vertreibungsverbrechens verurteilt worden sei; das Gesetz Nr. 115 vom 8. Mai 1946 habe die Strafverfolgung von Gewalt gegen deutsche Zivilisten verhindert oder erschwert. Ob dieser Vorwurf in dieser Allgemeinheit zutrifft, ist anhand der einzelnen Verfahren und Urteile zu prüfen; eine abschließende Bilanz liegt dieser Darstellung nicht zugrunde. Quelle: www.psp.cz; www.zakonyprolidi.cz.
Der historische Inhalt des Gesetzes und seine tatsächliche Anwendung sind von der Frage seiner heutigen rechtlichen Bedeutung zu unterscheiden. Eine pauschale Legalisierung jeder Gewalttat allein aufgrund ihres Datums ergibt sich aus dem Wortlaut nicht. Quelle: www.psp.cz; www.zakonyprolidi.cz.
Gesetz
Nr. 131 vom 6.5.1948 über die Liquidierung der Deutschen Evangelischen
Kirche
in Böhmen, Mähren und Schlesien.
Wer das Völkerrecht ernst nimmt, fordert die Aufhebung dieser
Gesetze ex tunc,
also Erklärung der Ungültigkeit von Anfang an (Nichtigkeit).
Dies bedeutet nicht, dass etwa mit der Aufhebung der Enteignungsdekrete
der frühere eigentumsrechtliche Zustand wieder hergestellt wäre
oder dass die Sudetendeutsche Landsmannschaft dessen volle Wiederherstellung
forderte. Angestrebt werden allerdings Verhandlungen darüber,
in wieweit auch in diesem Bereich noch eine Wiedergutmachung möglich
ist. Mit diesen Dekreten wurden auch das Vermögen des neutralen
Fürsten von und zu Liechtenstein, sowie das Eigentum von italienischen
Bürgern und von Angehörigen der polnischen und kroatischen
Volksgruppe in der CSR enteignet. Der tschechisch-liechtensteinische
Eigentumskonflikt ist noch offen. Alle führenden tschechischen
Politiker und Parteien und alle Verfassungsorgane halten praktisch
geschlossen an der Fortgeltung der Dekrete fest.
Das Deutsche Historische Museum nennt mindestens 38.000 tschechische Opfer des deutschen Terrors. Diese Angabe bezeichnet nicht 38.000 nachgewiesene Erschießungen. Verfolgungsgruppen und Todesursachen müssen getrennt betrachtet werden. Quelle: www.dhm.de.
5.08.1950:
Charta der deutschen Heimatvertriebenen:
Wir deutschen Heimatvertriebenen verzichten auf Rache und Vergeltung,
nicht jedoch auf unser Recht. Es wäre an der Zeit, daß Vertreibungen
klar und eindeutig von allen Völkern verurteilt werden, da sie dem
Völkerrecht widersprechen.
1953:
Gründung der "Sudetendeutschen Landsmannschaft" als Intressensvertretung
der Vertriebenen.
1954:
Albert Schweitzer bei der Verleihung des Nobelpreises in Oslo:
In
schlimmster Weise vergeht man sich gegen das Recht des geschichtlich
Gegebenen und überhaupt gegen jedes menschliche Recht, wenn man Völkerschaften
das Recht auf das Land, das sie bewohnen, in der Art nimmt, daß man
sie zwingt, sich wo anders anzusiedeln.
17.01.1975:
UNO - Petition der Sudetendeutschen:
Forderung
auf Wiederherstellung der Rechte der Sudetendeutschen.
1978:
der UNO und dem Europarat vorgelegte Petition:
Rechtsverwahrung zur Aufrechterhaltung der Vermögensansprüche der
Sudetendeutschen. Das durch die Tschechen geraubte Vermögen wurde
mit einem Wert von 27,8 Milliarden US-Dollar errechnet!
März.1995:
Der Tschechische Verfassungsgerichtshof in Brünn hat die Rechtmäßigkeit
der Benesch - Dekrete über die Enteignung der Sudetendeutschen bestätigt!.
Die Beschwerde eines tschechischen Bürgers deutscher Abstammung gegen
dieses Dekret wurde abgelehnt, weil es die tschechische Besitz- und
Rechtsordnung stören würde.
15.04.1999:
Das Europäische Parlament in Straßburg hat die tschechische Regierung
aufgefordert, die Benes-Dekrete zur Vertreibung von 3,5 Millionen
Sudetendeutschen und zur Ermordung von 241.000 Sudetendeutschen aufzuheben.
Es hat damit ein unübersehbares Zeichen der Rechtsstaatlichkeit gesetzt
und sich dazu bekannt, daß die Unrechtsfolgen einer Vertreibung auch
nach langen Jahren nicht einfach hingenommen werden dürfen.Diese Entscheidung
hat eine große Bedeutung, da das Europäische Parlament dem geplanten
Beitritt Tschechiens zur EU zustimmen müsse.Der Beschluß des Europäischen
Parlamentes wurde gegen die Stimmen der Sozialisten gefaßt, die damit
erschreckend offen ihre undemokratischen und menschenverachtenden
Ansichten zeigten.
Die Nachkriegsordnung im Hinblick auf das Völkerrechts
Die
barbarischen Menschenrechtsverletzungen der letzten Kriege haben eine
Auseinandersetzung
mit diesem Thema gebracht und führten zur Aufstellung von grundlegenden
Leitsätzen.
Haager
Konvention von 1907:
Sie
schließt Vertreibungen aus und sie verbietet Plünderungen von privatem
Eigentum.
Sie war zur Zeit des 2. Weltkrieges von allen Staaten anerkannt.
14.08.1941: Die Atlantikcharta:
"USA
und Großbritannien wünschen keine territorialen Veränderungen, die
nicht im Einklang mit den betroffenen Völkern stehen."
8.08.1945:
Londoner Abkommen über die Einhaltung der Menschenrechte:
Vertreibung
ist ein Kriegsverbrechen.
10.12.1948:
Menschenrechtserklärung:
Vertreibungen
in Friedenszeiten verstoßen gegen die Menschenrechte.
12.08.1949:
Genfer Abkommen über den Schutz von Zivilpersonen:
Die
Vertreibung ist ein Kriegsverbrechen. Die Zwangsumsiedlung ist ein
Verstoß gegen das Völkerrecht.
Sie bleibt aus diesem Grunde unverjährbar.
16. September 1963 Europäischer Menschenrechtsschutz. Quelle: www.echr.coe.int.
Das 4. Zusatzprotokoll zur Europäischen Menschenrechtskonvention vom 16. September 1963 verbietet in Art.3 die Ausweisung eigener Staatsangehöriger und in Art.4 Kollektivausweisungen von Ausländern. Quelle: www.echr.coe.int.
1975:
KSZE Schlußkonferenz von Helsinki:
Völkerrechtliche
Verträge zu Lasten Dritter sind von vornherein ungültig.

17. Juli 1998 und 1. Juli 2002 Römisches Statut. Quelle: legal.un.org; treaties.un.org.
Der Internationale Strafgerichtshof besteht auf Grundlage des am 1. Juli 2002 in Kraft getretenen Römischen Statuts. Seine Zuständigkeit erfasst nicht rückwirkend die Ereignisse von 1945. Deren historische und rechtliche Bewertung ist davon zu unterscheiden. Eine Einordnung als Völkermord bedarf einer gesonderten Begründung und darf nicht allein aus der Vertreibung einer Bevölkerungsgruppe abgeleitet werden. Quelle: legal.un.org; treaties.un.org.
Der Gerichtshof verfolgt einzelne Verantwortliche im Rahmen seiner Zuständigkeit. Die juristische Bewertung historischer Vertreibungen verlangt eine Prüfung des damaligen Rechts und der konkreten Handlungen. Das spätere Statut schafft keine rückwirkende Strafgerichtsbarkeit für 1945. Quelle: legal.un.org; treaties.un.org.
Das Statut erfüllt
die Hauptforderungen der Menschenrechtsorganisationen. So umfaßt
die Kategorie Kriegsverbrechen auch solche Vergehen, die in innerstaatlichen
Konflikten begangen werden. Dass Vergewaltigung, Zwangsprostitution
und erzwungene Schwangerschaft als schwerwiegende Verbrechen zu ahnden
sind, ist im Statut ebenfalls verankert. Die Bestimmungen zur Ermittlungs-
und Prozeßführung entsprechen höchstem internationalen
Standard, so dass Angeklagte faire Verfahren erwarten können.
Versuche, die Todesstrafe ins Statut aufzunehmen, wurden abgewehrt.
In besonders schweren Fällen kann lebenslängliche Haft verhängt
werden, ansonsten beträgt die Höchststrafe 30 Jahre Gefängnis.
Außerdem kann das Gericht Opfern und Hinterbliebenen Entschädigungsleistungen
zuerkennen. Zeugen- und Opferschutzprogramme sollen verwirklicht werden.
Artikel 7 - Verbrechen gegen die Menschlichkeit
(1) Im Sinne dieses Statuts bedeutet "Verbrechen
gegen die Menschlichkeit" jede der folgenden Handlungen, die
im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen die
Zivilbevölkerung und in Kenntnis des Angriffs begangen wird:
a) vorsätzliche Tötung;
b) Ausrottung;
c) Versklavung;
d) Vertreibung oder zwangsweise Überführung
der Bevölkerung;
e) Freiheitsentzug oder sonstige schwer wiegende Beraubung
der körperlichen Freiheit unter Verstoß gegen die Grundregeln
des Völkerrechts;
f) Folter;
g) Vergewaltigung, sexuelle Sklaverei, Nötigung
zur Prostitution, erzwungene Schwanger-schaft, Zwangssterilisation
oder jede andere Form sexueller Gewalt von vergleichbarer Schwere;
h) Verfolgung einer identifizierbaren Gruppe oder
Gemeinschaft aus politischen, rassi-schen, nationalen, ethnischen,
kulturellen oder religiösen Gründen, Gründen des Ge-schlechts
im Sinne des Absatzes 3 oder aus anderen nach dem Völkerrecht
universell als unzulässig anerkannten Gründen im Zusammenhang
mit einer in diesem Absatz genannten Handlung oder einem der Gerichtsbarkeit
des Gerichtshofs unterliegenden Ver-brechen;
i) zwangsweises Verschwindenlassen von Personen;
j) das Verbrechen der Apartheid;
k) andere unmenschliche Handlungen ähnlicher
Art, mit denen vorsätzlich große Leiden oder eine schwere
Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der
geisti-gen oder körperlichen Gesundheit verursacht werden.
(2) Im Sinne des Absatzes 1
a) bedeutet "Angriff gegen die Zivilbevölkerung"
eine Verhaltensweise, die mit der mehrfachen Begehung der in Absatz
1 genannten Handlungen gegen eine Zivilbevöl-kerung verbunden
ist, in Ausführung oder zur Unterstützung der Politik eines
Staates oder einer Organisation, die einen solchen Angriff zum Ziel
hat;
b) umfasst "Ausrottung" die vorsätzliche
Auferlegung von Lebensbedingungen - unter anderem das Vorenthalten
des Zugangs zu Nahrungsmitteln und Medikamenten - , die geeignet sind
, die Vernichtung eines Teiles der Bevölkerung herbeizu-führen;
c) bedeutet "Versklavung" die Ausübung
aller oder einzelner mit einem Eigentumsrecht an einer Person verbundenen
Befugnisse und umfasst die Ausübung dieser Befugnisse im Rahmen
des Handels mit Menschen, insbesondere mit Frauen und Kindern;
d) bedeutet "Vertreibung oder zwangsweise Überführung
der Bevölkerung" die erzwungene, völkerrechtlich unzulässige
Verbringung der betroffenen Personen durch Ausweisung oder andere
Zwangsmaß-nahmen aus dem Gebiet, in dem sie sich recht-mäßig
aufhalten;
e) bedeutet "Folter", dass einer im Gewahrsam
oder unter der Kontrolle des Beschuldigten befindlichen Person vorsätzlich
große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden
zugefügt werden; Folter umfasst jedoch nicht Schmerzen oder Leiden,
die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen erge-ben,
dazu gehö-ren oder damit verbunden sind;
f) bedeutet "erzwungene Schwangerschaft"
die rechtswidrige Gefangenhaltung einer zwangs-weise geschwängerten
Frau in der Absicht, die ethnische Zusammensetzung einer Bevölkerung
zu beeinflussen oder andere schwere Verstöße gegen das
Völker-recht zu begehen. Diese Begriffsbestimmung ist nicht so
auszulegen, als berühre sie innerstaatliche Gesetze in Bezug
auf Schwangerschaft;
g) bedeutet "Verfolgung" den völkerrechtswidrigen,
vorsätzlichen und schwer wiegenden Entzug von Grundrechten wegen
der Identität einer Gruppe oder Gemeinschaft;
h) bedeutet "Verbrechen der Apartheid" unmenschliche
Handlungen ähnlicher Art wie die in Absatz 1 genannten, die von
einer rassischen Gruppe im Zusammenhang mit einem institutio-nalisierten
Regime der systematischen Unterdrückung und Beherrschung einer
oder mehrerer anderer rassischer Gruppen in der Absicht began-gen
werden, dieses Regime aufrechtzuerhalten;
i) bedeutet "zwangsweises Verschwindenlassen
von Personen" die Festnahme, den Entzug der Freiheit oder die
Entführung von Personen durch einen Staat oder eine politische
Organisa-tion oder mit Ermächtigung, Unterstützung oder
Duldung des Staates oder der Orga-nisa-tion, gefolgt von der Weigerung,
diese Freiheitsberaubung anzuer-kennen oder Aus-kunft über das
Schicksal oder den Verbleib dieser Personen zu ertei-len, in der Ab-sicht,
sie für längere Zeit dem Schutz des Gesetzes zu entziehen.
(3) Im Sinne dieses Statuts bezieht sich der Ausdruck
"Geschlecht" auf beide Geschlechter, das männliche
und das weibliche, im gesellschaftlichen Zusammenhang. Er hat keine
andere als die vorgenannte Bedeutung.
Artikel 8 - Kriegsverbrechen
(1) Der Gerichtshof hat Gerichtsbarkeit in Bezug auf
Kriegsverbrechen, insbesondere wenn diese als Teil eines Planes oder
einer Politik oder als Teil der Begehung solcher Verbrechen in großem
Umfang verübt werden.
(2) Im Sinne dieses Statuts bedeutet "Kriegsverbrechen"
a) schwere Verletzungen der Genfer Abkommen vom 12.
August 1949, nämlich jede der fol-genden Handlungen gegen die
nach dem jeweiligen Genfer Ab-kommen geschützten Personen oder
Güter:
i) vorsätzliche Tötung;
ii) Folter oder unmenschliche Behandlung einschließlich
biologischer Versuche;
iii) vorsätzliche Verursachung großer Leiden
oder schwere Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit
oder der Gesundheit;
iv) Zerstörung und Aneignung von Eigentum in
großem Ausmaß, die durch militärische Erfordernisse
nicht gerechtfertigt sind und rechtswidrig und willkürlich vorgenommen
werden;
v) Nötigung eines Kriegsgefangenen oder einer
anderen geschützten Person zur Dienstleistung in den Streitkräften
einer feindlichen Macht;
vi) vorsätzlicher Entzug des Rechts eines Kriegsgefangenen
oder einer anderen geschützten Person auf ein unparteiisches
ordentliches Gerichtsverfahren;
vii) rechtswidrige Vertreibung oder Überführung
oder rechtswidrige Gefangenhaltung;
viii) Geiselnahme;
b) andere schwere Verstöße gegen die innerhalb
des feststehenden Rahmens des Völkerrechts im internationalen
bewaffneten Konflikt an-wendbaren Gesetze und Gebräuche, nämlich
jede der folgenden Handlungen:
i) vorsätzliche Angriffe auf die Zivilbevölkerung
als solche oder auf einzelne Zivilpersonen, die an den Feindseligkeiten
nicht unmittelbar teilnehmen;
ii) vorsätzliche Angriffe auf zivile Objekte,
das heißt auf Objekte, die nicht militärische Ziele sind;
iii) vorsätzliche Angriffe auf Personal, Einrichtungen,
Material, Einheiten oder Fahrzeuge, die an einer humanitären
Hilfsmission oder friedenserhalten-den Mission in Übereinstimmung
mit der Charta der Vereinten Nationen beteiligt sind, solange sie
An-spruch auf den Schutz haben, der Zivilpersonen oder zivilen Objekten
nach dem internationalen Recht des bewaffneten Konflikts gewährt
wird;
iv) vorsätzliches Führen eines Angriffs
in der Kenntnis, dass dieser auch Verluste an Menschenleben, die Verwundung
von Zivilpersonen, die Beschädigung ziviler Objekte oder weit
reichende, langfristige und schwere Schäden an der natürlichen
Umwelt verursachen wird, die eindeutig in keinem Verhältnis zu
dem insgesamt erwarteten konkreten und unmittelbaren militärischen
Vorteil stehen;
v) der Angriff auf unverteidigte Städte, Dörfer,
Wohnstätten oder Gebäude, die nicht militärische Ziele
sind, oder deren Beschießung, gleichviel mit welchen Mitteln;
vi) die Tötung oder Verwundung eines die Waffen
streckenden oder wehrlosen Kombattanten, der sich auf Gnade oder Ungnade
ergeben hat;
vii) der Missbrauch der Parlamentärflagge, der
Flagge oder der militärischen Ab-zeichen oder der Uniform des
Feindes oder der Vereinten Nationen sowie der Schutzzeichen der Genfer
Abkommen, wodurch Tod oder schwere Verlet-zungen verursacht werden;
viii) die unmittelbare oder mittelbare Überführung
durch die Besatzungsmacht eines Teiles ihrer eigenen Zivilbevölkerung
in das von ihr besetzte Gebiet oder die Vertreibung oder Überführung
der Gesamtheit oder eines Teiles der Bevölkerung des besetzten
Gebiets innerhalb desselben oder aus diesem Gebiet;
ix) vorsätzliche Angriffe auf Gebäude, die
dem Gottesdienst, der Erziehung, der Kunst, der Wissenschaft oder
der Wohltätigkeit gewidmet sind, auf geschichtliche Denkmäler,
Krankenhäuser und Sammelplätze für Kranke und Verwundete,
sofern es nicht militärische Ziele sind;
x) die körperliche Verstümmelung von Personen,
die sich in der Gewalt einer gegnerischen Partei befinden, oder die
Vornahme medizinischer oder wissen-schaftlicher Versuche jeder Art
an diesen Personen, die nicht durch deren ärztliche, zahnärztliche
oder Krankenhausbehandlung gerechtfertigt sind oder in ihrem Inter-esse
durchgeführt werden und die zu ihrem Tod führen oder ihre
Gesundheit ernsthaft gefährden;
xi) die meuchlerische Tötung oder Verwundung
von Angehörigen des feindlichen Volkes oder Heeres;
xii) die Erklärung, dass kein Pardon gegeben
wird;
xiii) die Zerstörung oder Beschlagnahme feindlichen
Eigentums , sofern diese nicht durch die Erfordernisse des Krieges
zwingend geboten ist;
xiv) die Erklärung, dass Rechte und Forderungen
von Angehörigen der Gegenpartei aufgehoben, zeit-weilig ausgesetzt
oder vor Gericht nicht einklagbar sind;
xv) der Zwang gegen Angehörige der Gegenpartei,
an den Kriegshandlungen gegen ihr eigenes Land teilzunehmen, selbst
wenn sie bereits vor Ausbruch des Krieges im Dienst des Kriegführenden
standen;
xvi) die Plünderung einer Stadt oder Ansiedlung,
selbst wenn sie im Sturm genommen wurde;
xvii) die Verwendung von Gift oder vergifteten Waffen;
xviii) die Verwendung erstickender, giftiger oder
gleichartiger Gase sowie aller ähnlichen Flüssigkeiten,
Stoffe oder Vorrichtungen;
xix) die Verwendung von Geschossen, die sich im Körper
des Menschen leicht ausdehnen oder flachdrücken, beispielsweise
Geschosse mit einem harten Mantel, der den Kern nicht ganz umschließt
oder mit Einschnitten versehen ist;
xx) die Verwendung von Waffen, Geschossen, Stoffen
und Methoden der Kriegführung, die geeignet sind, überflüssige
Verlet-zungen oder unnötige Leiden zu ver-ursachen, oder die
unter Verstoß gegen das internationale Recht des bewaffneten
Konflikts ihrer Natur nach unterschiedslos wirken, vorausgesetzt,
dass diese Waffen, Geschosse, Stoffe und Methoden der Kriegführung
Gegenstand eines umfassen-den Verbots und aufgrund einer Änderung
entsprechend den einschlägigen Bestimmungen in den Artikeln 121
und 123 in einer Anlage dieses Statuts enthalten sind;
xxi) die Beeinträchtigung der persönlichen
Würde, insbesondere eine entwürdigende und erniedrigende
Behandlung;
xxii) Vergewaltigung, sexuelle Sklaverei, Nötigung
zur Prostitution, erzwungene Schwangerschaft im Sinne des Artikels
7 Absatz 2 Buchstabe f, Zwangssterilisation oder jede andere Form
sexueller Gewalt, die ebenfalls eine schwere Verletzung der Genfer
Abkommen dar-stellt;
xxiii) die Benutzung der Anwesenheit einer Zivilperson
oder einer anderen geschützten Person, um Kampfhandlungen von
gewissen Punkten, Gebieten oder Streit-kräften fernzuhalten;
xxiv) vorsätzliche Angriffe auf Gebäude,
Material, Sanitätseinheiten, Sanitätstrans-portmittel und
Personal, die in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht mit
den Schutzzeichen der Genfer Abkommen versehen sind;
xxv) das vorsätzliche Aushungern von Zivilpersonen
als Methode der Kriegfüh-rung durch das Vorenthalten der für
sie lebensnotwendigen Gegenstände, einschließlich der vorsätzlichen
Behinderung von Hilfslieferungen, wie sie nach den Genfer Abkommen
vorgesehen sind;
xxvi) die Zwangsverpflichtung oder Eingliederung von
Kindern unter fünfzehn Jahren in die nationalen Streitkräfte
oder ihre Verwendung zur aktiven Teilnahme an Feindseligkeiten;
c) im Fall eines bewaffneten Konflikts, der keinen
internationalen Charakter hat, schwe-re Verstöße gegen
den gemeinsamen Artikel 3 der vier Genfer Abkommen vom 12. August
1949, nämlich die Verübung jeder der fol-genden Handlungen
gegen Perso-nen, die nicht unmittelbar an den Feindseligkeiten teilnehmen,
einschließlich der An-gehörigen der Streitkräfte,
welche die Waffen gestreckt haben, und der Personen, die durch Krankheit,
Verwundung, Gefangennahme oder eine andere Ursache außer Gefecht
befindlich sind:
i) Angriffe auf Leib und Leben, insbesondere vorsätzliche
Tötung jeder Art, Verstümmelung, grausame Behandlung und
Folter;
ii) die Beeinträchtigung der persönlichen
Würde, insbesondere entwürdigende und erniedrigende Behandlung;
iii) Geiselnahme;
iv) Verurteilungen und Hinrichtungen ohne vorhergehendes
Urteil eines ordent-lich bestellten Gerichts, das die allgemein als
unerlässlich anerkannten Rechts-garantien bietet;
d) Absatz 2 Buchstabe c findet Anwendung auf bewaffnete
Konflikte, die keinen inter-nationalen Charakter haben, und somit
nicht auf Fälle innerer Unruhen und Spannungen wie Tumulte, vereinzelt
auftretende Gewalttaten oder andere ähnliche Handlungen;
e) andere schwere Verstöße gegen die innerhalb
des feststehenden Rah-mens des Völkerrechts anwendba-ren Gesetze
und Gebräuche im bewaffneten Konflikt, der keinen internationalen
Charakter hat, nämlich jede der folgenden Handlungen:
i) vorsätzliche Angriffe auf die Zivilbevölkerung
als solche oder auf einzelne Zivilpersonen, die an den Feindseligkeiten
nicht unmittelbar teilnehmen;
ii) vorsätzliche Angriffe auf Gebäude, Material,
Sanitätseinheiten, Sanitätstrans-portmittel und Personal,
die in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht mit den Schutzzeichen
der Genfer Abkommen versehen sind;
iii) vorsätzliche Angriffe auf Personal, Einrichtungen,
Material, Einheiten oder Fahrzeuge, die an einer humanitären
Hilfsmission oder friedenserhalten-den Mission in Übereinstimmung
mit der Charta der Vereinten Nationen beteiligt sind, solange sie
An-spruch auf den Schutz haben, der Zivilpersonen oder zivilen Objekten
nach dem internationalen Recht des bewaffneten Konflikts gewährt
wird;
iv) vorsätzliche Angriffe auf Gebäude, die
dem Gottesdienst, der Erziehung, der Kunst, der Wissenschaft oder
der Wohltätigkeit gewidmet sind, auf geschicht-liche Denkmäler,
Krankenhäuser und Sammelplätze für Kranke und Verwundete,
sofern es nicht militärische Ziele sind;
v) die Plünderung einer Stadt oder Ansiedlung,
selbst wenn sie im Sturm genommen wurde;
vi) Vergewaltigung, sexuelle Sklaverei, Nötigung
zur Prostitution, erzwungene Schwangerschaft im Sinne des Artikels
7 Absatz 2 Buchstabe f, Zwangssterilisation und jede andere Form sexueller
Gewalt, die ebenfalls einen schweren Verstoß gegen den gemeinsamen
Artikel 3 der vier Genfer Abkommen darstellt;
vii) die Zwangsverpflichtung oder Eingliederung von
Kindern unter fünfzehn Jahren in Streitkräfte oder bewaffnete
Gruppen oder ihre Verwendung zur aktiven Teil-nahme an Feindseligkeiten;
viii) die Anordnung der Verlegung der Zivilbevölkerung
aus Gründen im Zusammenhang mit dem Konflikt, sofern dies nicht
im Hinblick auf die Sicherheit der betreffenden Zivilpersonen oder
aus zwingenden militärischen Gründen geboten ist;
ix) die meuchlerische Tötung oder Verwundung
eines gegnerischen Kombattanten;
x) die Erklärung, dass kein Pardon gegeben wird;
xi) die körperliche Verstümmelung von Personen,
die sich in der Gewalt einer anderen Konfliktpartei befinden, oder
die Vornahme medizinischer oder wissenschaftlicher Versuche jeder
Art an diesen Personen, die nicht durch deren ärztliche, zahnärztliche
oder Krankenhausbehandlung gerechtfertigt sind oder in ihrem Interesse
durchgeführt werden und die zu ihrem Tod führen oder ihre
Gesundheit ernsthaft gefährden;
xii) die Zerstörung oder Beschlagnahme gegnerischen
Eigentums , sofern diese nicht durch die Erfordernisse des Konflikts
zwingend geboten ist;
f) Absatz 2 Buchstabe e findet Anwendung auf bewaffnete
Konflikte, die keinen inter-nationalen Charakter haben, und somit
nicht auf Fälle innerer Unruhen und Spannungen wie Tumulte, vereinzelt
auftretende Gewalttaten oder andere ähnliche Handlungen. Er findet
Anwendung auf bewaffnete Konflikte, die im Hoheitsgebiet ei-nes Staates
stattfinden, wenn zwischen den staatlichen Behörden und organisierten
bewaffneten Gruppen oder zwischen solchen Gruppen ein lang anhaltender
bewaffneter Konflikt besteht.
(3) Absatz 2 Buchstaben c und e berührt nicht
die Verantwortung einer Regierung, die öf-fentliche Ordnung im
Staat aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen oder die Einheit
und territoriale Unversehrtheit des Staates mit allen rechtmäßigen
Mitteln zu verteidigen.
Der
UNO-Völkerrechtsexperte Alfred de Zayas stellt 1993 fest:
1. Die Vertreibung ist ein menschenrechtliches Problem.
2. Das Selbstbestimmungsrecht beinhaltet das Recht auf Heimat.
3. Eine Massenvertreibung ist mit der Haager Landkriegsordnung nicht
in Einklang zu bringen.
4. Das Völkerrecht hat universale Geltung. Darum stellt die Vertreibug
der
Deutschen ebenfalls ein Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die
Menschlichkeit dar.
5. Das Potsdamer Protokoll hat keine Legalisierung der Vertreibung
bewirkt.
Die Vertreibung der Sudetendeutschen brachte Heimatverlust, Entrechtung, Gewalt und zahlreiche Todesopfer. Diese Erfahrungen sind historisch aufzuarbeiten. Ob bestimmte Handlungen rechtlich als Völkermord einzuordnen sind, erfordert insbesondere den Nachweis einer auf die Vernichtung einer geschützten Gruppe gerichteten Absicht. Aus der Planung einer Vertreibung allein folgt diese Einordnung nicht. Quelle: www.ohchr.org.