Zur Herkunft der folgenden Auszüge
Die Artikel 4 bis 8 stammen aus dem Erklärungsentwurf zu Bevölkerungstransfers und zur Ansiedlung von Siedlern in Anhang II des Berichts von Awn Shawkat Al-Khasawneh vom 27. Juni 1997 (E/CN.4/Sub.2/1997/23). Die folgende deutsche Fassung ist eine gekürzte Übertragung aus dem überlieferten Beitrag.
Es handelt sich um einen Entwurf. Er wurde weder als Erklärung verabschiedet noch als verbindlicher Vertrag geschlossen. Ob einzelne Aussagen aufgrund anderer Rechtsvorschriften verbindlich sind, muss jeweils geprüft werden.
UN-Originalbericht mit dem Erklärungsentwurf →
die auf dem Prinzip der Gleichheit der Menschen beruht.
Aller Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft ist mit Ehrfurcht zu gedenken,
denn jedes einzelne Menschenleben ist wichtig.
Es gilt, sich stets für die dignitas humana einzusetzen.
Auszüge aus einem Erklärungsentwurf zu Bevölkerungstransfers von 1997
Art. 4 1. Jeder Mensch hat das Recht, in Frieden, Sicherheit und Würde in seiner Wohnstätte, in seiner Heimat und in seinem Land zu verbleiben.
2. Niemand darf dazu gezwungen werden, seine Wohnstätte zu verlassen ...Art. 5 Die Besiedlung eines besetzten oder umstrittenen Gebiets durch die Besatzungsmacht bzw. die es faktisch beherrschende Macht mit Teilen ihrer eigenen Zivilbevölkerung, sei es durch Transfer oder Anreize, ist rechtswidrig.
Art. 6 Jegliche Praxis oder Politik, die das Ziel oder den Effekt hat, die demographische Zusammensetzung einer Region, in der eine nationale, ethnische, sprachliche oder andere Minderheit oder eine autochthone Bevölkerung ansässig ist, zu ändern, sei es durch Vertreibung, Umsiedlung und/oder durch die Seßhaftmachung von Siedlern oder eine Kombination davon, ist rechtswidrig.
Art. 7 Bevölkerungstransfers oder -austausche können nicht durch internationale Vereinbarungen legalisiert werden... wenn sie grundlegende Bestimmungen der Menschenrechte oder zwingenden Normen des Völkerrechts verletzen.
Art. 8 Jeder Mensch hat das Recht, in freier Entscheidung und in Sicherheit und Würde in das Land seiner Herkunft sowie innerhalb dessen an den Ort seiner Herkunft oder freien Wahl zurückzukehren. Die Ausübung des Rückkehrrechts schließt das Recht der Opfer auf angemessene Wiedergutmachung nicht aus..."
(Refugee Survey Quarterly, Nr. 3, 16 (1997))
Dies gilt für den Kosovo, die Kurden für alle unterdrückten Volksgruppen grundsätzlich für alle Minderheiten auf der Welt
Es gilt solches präventiv zu verhindern und nicht erst dann mit Schutztruppen einzugreifen !
Menschenrechte schützen uns alle
Solange Menschen wegsehen, wenn Machthaber andere entrechten und verfolgen, kann jeder der Nächste sein. Gemeinsam können Menschen gewaltfrei widersprechen, Betroffenen beistehen und ihre Rechte verteidigen.
Dieser Maßstab gilt für Uiguren und Kurden ebenso wie für Menschen jeder anderen Herkunft. Das Leid einer Gruppe darf nicht gegen das Leid einer anderen aufgerechnet werden.
Zur Gegenwart und zu den Vorgängen in den USA unter Donald Trump →